Bedingungen für Einkauf bei Lieferanten

1. Begrifflichkeiten: In diesen Einkaufsbedingungen gilt:
Vereinbarung“ bezeichnet diese Bedingungen, die für alle Bestellungen von Averna gelten. Abweichende oder zusätzliche Bedingungen, die in Angeboten, Kostenvoranschlägen, Bestätigungsformularen oder anderen Dokumenten (in physischer oder elektronischer Form) des Lieferanten enthalten sind, haben keine Gültigkeit und werden nicht Teil dieser Vereinbarung, es sei denn, Averna stimmt ihnen schriftlich zu. Die Vereinbarung umfasst die Bestellung von Averna.
Anwendbares Recht“ bedeutet alle Bestimmungen von Verfassungen, Gesetzen, Satzungen, Verordnungen, Regeln, Erlassen, Verträgen, Vorschriften, Genehmigungen, Lizenzen, Zulassungen, Auslegungen und Anordnungen von Gerichten oder Regierungsbehörden (jeglicher Ebene), die für (i) den Lieferanten an seinem Standort der Herstellung der Waren und/oder der Erbringung der Dienstleistungen und (ii) den in der Bestellung von Averna für die Lieferung angegebenen Ort gelten.
Averna“ bezeichnet die Averna-Geschäftseinheit, die die Bestellung von Waren und/oder Dienstleistungen aufgibt: Averna Technologies Inc, Averna Hardware Systems Inc, Averna Test Systems Inc, Averna GmbH, Averna BV, Averna NV, Averna SP Zoo, Averna Guadalajara SA de CV, Averna Europe Limited (VK).
Waren“ und „Dienstleistungen“. Der hier verwendete Begriff „Waren“ bedeutet, unabhängig davon, ob es sich um handelsübliche oder kundenspezifische Produkte handelt, sämtliche Materialien, Komponenten, Teile, Produkte, Maschinen, Werkzeuge, Ausstattungen, Testgeräte, technische Daten, Software, Computersoftware, Dokumentation für Computersoftware und andere materielle Gegenstände oder Dokumentationen, die vom Lieferanten im Rahmen einer Bestellung geliefert wurden oder geliefert werden müssen. Der Begriff „Dienstleistungen“ bezeichnet sämtliche technische Hilfe, Unterstützung, Wartung, Beratung und sonstige Leistungen, die vom Lieferanten im Rahmen einer Bestellung erbracht werden oder erbracht werden müssen.
Lieferant“ bedeutet die Partei, die mit Averna einen Vertrag über die Lieferung von Waren und/oder Dienstleistungen abgeschlossen hat.
  1. Annahme & Erfüllung: Für die Bestellungen von Averna gilt ausschließlich die vorliegende Vereinbarung. Es wird davon ausgegangen, dass der Lieferant die Bestellung und die vorliegende Vereinbarung akzeptiert hat, wenn er die Bestellung nicht innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt der Bestellung ablehnt.
  2. Einhaltung der anwendbaren Gesetze: Der Lieferant muss alle anwendbaren Gesetze einhalten.
  3. Vertrauliche Informationen: „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen, die Averna dem Lieferanten zur Verfügung stellt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Produktanforderungen, Spezifikationen, Daten, Preisgestaltung, Verkaufsmethoden und -techniken, Verkaufszahlen, Marketingpläne, Budget- und andere Finanzinformationen, Mitarbeiterdaten, interne Geschäftspolitik und -verfahren. Zu den vertraulichen Informationen gehören auch Informationen, die den Kunden von Averna gehören (z. B. Kundennamen, Kontaktdaten, Produktanforderungen oder -spezifikationen des Kunden), sowie alle Informationen, die während und infolge der Vereinbarung generiert werden (einschließlich Preisvereinbarungen, Rabatte, Preisnachlässe, Zahlungsbedingungen, sonstige Geschäftsbedingungen, gemeinsame Marketingpläne sowie Grafiken, Design und Spezifikationen für Waren und/oder Dienstleistungen, die speziell auf Wunsch von Averna hergestellt werden), oder die auf andere Weise hinreichend als vertrauliche oder geschützte Informationen erkennbar sind. Zu den vertraulichen Informationen gehören keine Informationen oder Kenntnisse, die bereits öffentlich bekannt sind oder die später allgemein bekannt werden, es sei denn, dies ist eine direkte oder indirekte Folge eines Verstoßes gegen diese Vereinbarung durch den Lieferanten. Der Lieferant verpflichtet sich, für sich selbst, seine Mitarbeiter, Auftragnehmer und Unterauftragnehmer, zu keinem Zeitpunkt während des Vertrags oder nach Beendigung des Vertrags, weder direkt noch indirekt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Averna: (a) die vertraulichen Informationen an andere Personen weiterzugeben oder deren Weitergabe zu gestatten, die nicht zur Erfüllung der Bestellung von Averna erforderlich sind; oder (b) die vertraulichen Informationen zu verwenden oder deren Verwendung zu gestatten, um mit Averna zu konkurrieren, oder in einer Weise, die Averna oder ihren Kunden Schaden zufügen oder Verluste verursachen könnte. Der Lieferant erkennt an, dass Averna im Falle einer unbefugten Offenlegung durch den Lieferanten oder seine Mitarbeiter zusätzlich zu allen anderen Rechtsmitteln, die ihr zur Verfügung stehen, angemessene Billigkeits- oder Unterlassungsansprüche geltend machen kann.
  4. Schutzklausel gegen Korruption. Der Lieferant verpflichtet sich, Vertretern, leitenden Angestellten, Direktoren oder Mitarbeitern von Averna oder Familienmitgliedern dieser Personen keine Vorteile, Geschenke, Zuwendungen oder Vergünstigungen anzubieten, um einen Auftrag oder zukünftige Geschäftsmöglichkeiten von Averna zu erhalten.
  5. Beziehung: Das Unternehmen und der Lieferant sind unabhängige Parteien. Diese Vereinbarung impliziert in keiner Weise ein Auftraggeber-Vertreter-Verhältnis oder eine ähnliche Beziehung zwischen Averna und dem Lieferanten.
  6. Rechnungstellung und Zahlungsbedingungen: Der Lieferant muss die Rechnung an die Geschäftseinheit von Averna stellen, die die Bestellung aufgegeben hat. Averna zahlt unbestrittene Rechnungen in der in der Averna-Bestellung angegebenen Währung sechzig (60) Tage nach dem Eingangsdatum. Abzüge: Averna darf alle Beträge oder Entschädigungen, von denen Averna in gutem Glauben annimmt, dass der Lieferant sie Averna schuldet, aufrechnen oder davon abziehen.
  7. Steuern und Sonstiges: Soweit die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbaren, schließen die Preise für die Waren und/oder Dienstleistungen die Lieferung, alle dem Lieferanten auferlegten Steuern, alle Einfuhrkosten einschließlich, aber nicht beschränkt auf Zölle und damit verbundene Zoll- und Transportkosten ein.
  8. Versand & Kennzeichnung: Sofern die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbaren, ist der Lieferant für den Versand (Kosten & Logistik) sowie für Zölle und andere Zollgebühren an den in der Bestellung von Averna angegebenen Lieferort verantwortlich. Die Waren müssen ordnungsgemäß und in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen und Normen verpackt und etikettiert sein. ESD-empfindlich: Alle elektrostatisch empfindlichen Geräte sind so zu verpacken und zu handhaben, dass eine Beschädigung durch elektrostatische Entladung ausgeschlossen ist. Die Verpackung muss ordnungsgemäß und deutlich gekennzeichnet sein, um anzuzeigen, dass der Inhalt durch elektrostatische Entladung beschädigt werden kann.
  9. Lieferung: Der Lieferant hat dafür Sorge zu tragen, dass die Waren und/oder Dienstleistungen zu dem von Averna angegebenen Zeitpunkt und an dem von Averna angegebenen Ort geliefert werden. Die Zeit ist und bleibt von wesentlicher Bedeutung. Keine Handlung von Averna, insbesondere nicht die Änderung einer Bestellung oder dieses Vertrags oder die Annahme verspäteter Lieferungen, stellt einen Verzicht auf diese Bedingung dar. Der Lieferant darf ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Averna keine Änderungen am Lieferplan vornehmen, auch nicht in Bezug auf Lieferungen, die vor dem Liefertermin erfolgen. Der Lieferant ist verpflichtet, Averna unverzüglich zu benachrichtigen, sobald er von einer Verzögerung oder einer möglichen Verzögerung der Lieferung, auch aufgrund von Lieferengpässen, Kenntnis erhält. Sollte der Lieferant nicht liefern oder durch Erklärungen oder Handlungen seiner Mitarbeiter hinreichend deutlich machen, dass er die Waren und/oder Dienstleistungen nicht in Übereinstimmung mit dieser Vereinbarung liefern und installieren wird, kann Averna nach eigenem Ermessen eine oder alle der folgenden Optionen ausüben: (i) vom Lieferanten verlangen, dass er die laufenden Arbeiten per Eilzustellung liefert (wobei alle zusätzlichen Frachtkosten zu Lasten des Lieferanten gehen) und Averna alle relevanten Entwürfe, Zeichnungen, Software, Dokumentationen und alles andere, was Averna zur Fertigstellung der Waren und/oder Dienstleistungen benötigt, auf eigene Kosten zur Verfügung stellt; (ii) Ersatzwaren von einem Dritten kaufen und installieren und den Lieferanten für die Preisdifferenz, die für die Ersatzwaren und/oder -dienstleistungen gezahlt wurde, sowie für alle Beträge, die für den Versand, die Versicherung, die Bearbeitung, die Installation und etwaige Steuern oder Abgaben gezahlt wurden, haftbar  machen; und (iii) alle anderen Rechtsmittel, die nach dem Gesetz, nach Billigkeitsrecht oder im Rahmen dieser Vereinbarung vorgesehen sind. Wenn die Waren, die Averna erwirbt, handelsübliche Software oder kundenspezifisch entwickelte Software enthalten, wird der Lieferant Averna eine Liste sämtlicher Open-Source-Software zur Verfügung stellen, die darin verwendet wird.
  10. Modifizierungen/Änderungen: Averna behält sich das Recht vor, ihre Bestellungen jederzeit zu ändern, indem sie Änderungen an den Spezifikationen der von der Bestellung erfassten Waren und/oder Dienstleistungen vornimmt; in diesem Fall wird eine angemessene und unverzügliche Anpassung ausgehandelt und die Bestellung entsprechend schriftlich geändert. Der Lieferant darf keine Änderungen an den Waren und/oder Dienstleistungen ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Averna vornehmen. Der Lieferant ist verpflichtet, Averna unverzüglich über alle Änderungen der für die Herstellung der Waren angewandten Verfahren zu informieren, die sich in irgendeiner Weise auf die elektrischen oder mechanischen Eigenschaften der Waren auswirken, sowie über eine Änderung des Herstellungsortes oder des End-of-Life-Status.
  11. Inspektion & Abhilfemaßnahmen: Alle Waren und/oder Dienstleistungen unterliegen der Inspektion und Prüfung durch Averna. Waren und/oder Dienstleistungen, die sich bei der Prüfung durch Averna als mangelhaft erweisen, werden auf Kosten des Lieferanten zurückgesandt. Ohne Einschränkung anderer Rechte oder Rechtsmittel, die Averna nach Gesetz oder Billigkeitsrecht zustehen, wird der Lieferant nach Wahl von Averna (i) die Waren und/oder Dienstleistungen unverzüglich kostenlos reparieren oder ersetzen, (ii) die Kosten für die Reparatur oder den Ersatz der Waren und/oder Dienstleistungen durch einen Dritten übernehmen und/oder (iii) die Waren und/oder Dienstleistungen vollständig erstatten. Die Zahlung für Waren und/oder Dienstleistungen gilt nicht als Abnahme.
  12. Gefährliche Stoffe: Der Lieferant erklärt sich bereit, auf Verlangen von Averna alle angemessenen Unterlagen vorzulegen, die nach geltendem Recht für die Verwendung gefährlicher Stoffe erforderlich sind, um die stoffliche Zusammensetzung, einschließlich der verwendeten Menge jedes Stoffes, aller Waren und/oder aller Verfahren, die zur Herstellung, Montage, Verwendung, Wartung oder Reparatur von Waren verwendet werden, zu überprüfen.
  13. Risiko und Eigentumsrecht: Der Lieferant trägt das gesamte Risiko des Verlusts oder der Beschädigung der Ware bis zum Eingang und der Abnahme der Ware durch Averna am benannten Lieferort. Das Eigentum geht mit der Abnahme auf Averna über.
  14. Gewährleistung: Mit der Annahme der Bestellung von Averna sichert der Lieferant zu und gewährleistet, dass die Waren für einen Zeitraum von vierundzwanzig (24) Monaten ab dem Lieferdatum: (i) frei von Verarbeitungs-, Material- und Konstruktionsfehlern sind; (ii) den geltenden Spezifikationen genau entsprechen; (iii) von handelsüblicher Qualität und für den beabsichtigten Zweck geeignet sind; (iv) neu hergestellt wurden; (v) frei von allen Pfandrechten, Sicherungsrechten oder sonstigen Belastungen sind; (vi) die Rechte am geistigen Eigentum Dritter nicht verletzen oder missbrauchen; und (vii) allen anwendbaren Gesetzen und Normen entsprechen. Der Lieferant gewährleistet, dass er die Dienstleistungen mit Personal erbringt, das über die erforderlichen Fähigkeiten, Erfahrungen und Qualifikationen verfügt, und dass er die Dienstleistungen professionell und fachmännisch in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Industriestandards für ähnliche Dienstleistungen erbringt und angemessene Ressourcen für die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag bereitstellt. Diese Gewährleistungen gelten auch nach Lieferung, Prüfung, Abnahme oder Bezahlung der Waren und/oder Dienstleistungen. Der Lieferant überträgt Averna alle Gewährleistungen und Haftungsfreistellungen von Drittherstellern und Lizenzgebern für die Waren und/oder Dienstleistungen und gibt diese an Averna weiter. Der Lieferant erkennt an und stimmt zu, dass Averna die hierin vorgesehene Gewährleistung an den Endkäufer der Waren und/oder Dienstleistungen weitergeben darf. Die in diesem Abschnitt dargelegten Gewährleistungen sind kumulativ und zusätzlich zu allen anderen gesetzlich oder nach dem Billigkeitsrecht vorgesehenen Gewährleistungen. Jede anwendbare Verjährungsfrist läuft ab dem Datum, an dem Averna die Nichteinhaltung der vorstehenden Gewährleistungen feststellt.
  15. Geistiges Eigentum: Alle von Averna bezahlten Formen, Matrizen, Vorrichtungen und sonstige Hardware sowie Zeichnungen, Design, Softwareprogramme, Quellencodes oder sonstiges geistiges Eigentum sind Eigentum von Averna und auf Verlangen an Averna zu liefern oder auf Kosten des Lieferanten in erstklassigem Betriebszustand zu halten. Eine andere Verfügung darüber als die Rückgabe an Averna darf nur auf schriftliche Anweisung von Averna erfolgen.
  16. Soweit von Averna Zeichnungen und Spezifikationen zur Verfügung gestellt werden, sind alle bestellten Waren und/oder Dienstleistungen streng nach diesen Zeichnungen und Spezifikationen herzustellen oder zu liefern. Der Lieferant verpflichtet sich, Averna eine nicht ausschließliche, unentgeltliche und unwiderrufliche Lizenz zur Herstellung, früheren Herstellung, Nutzung und zum Verkauf aller Verbesserungen der bestellten Waren und/oder Dienstleistungen, die von Averna im Rahmen ihrer Arbeiten vorgenommen oder eingeführt werden, zu erteilen und tut dies hiermit. Der Lieferant stellt Averna, seine Kunden und die Nutzer seiner Waren und/oder Dienstleistungen von jeglicher Haftung oder Klage, einschließlich Kosten und Auslagen, frei, die sich aus der Herstellung, der Nutzung oder dem Verkauf von Erfindungen in den bestellten Artikeln ergeben, es sei denn, eine solche Haftung oder Klage ist dadurch entstanden, dass der Lieferant Artikel mit Originaldesign von Averna hergestellt hat, die vom Lieferanten gemäß den von Averna hiermit zur Verfügung gestellten Spezifikationen und Zeichnungen gefertigt wurden. Der Lieferant erklärt sich damit einverstanden, Averna eine unentgeltliche, nicht ausschließliche und unwiderrufliche Lizenz zur Vervielfältigung, Übersetzung, Veröffentlichung, Nutzung und Veräußerung von urheberrechtlich geschütztem oder urheberrechtsfähigem Material, das in den bestellten Waren und/oder Dienstleistungen enthalten ist oder als Ergänzung zu diesen geliefert wird oder geliefert werden soll, zu gewähren, und ermächtigt hiermit andere dazu, dies zu tun.
  17. Elektronische Daten, Datenschutz und Cybersicherheit: Wenn der Lieferant im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren und/oder Dienstleistungen Zugang zu Daten von oder im Namen von Averna hat, diese sammelt, speichert oder anderweitig verarbeitet (z. B. gegebenenfalls einschließlich der Daten von Averna-Kunden) in Verbindung mit der Lieferung von Waren und/oder Dienstleistungen („Daten“), einschließlich aller Daten, die vom Lieferanten erzeugt werden können, erklärt sich der Lieferant mindestens bereit: (i) nur zu dem alleinigen Zweck auf Daten zuzugreifen, diese zu sammeln, zu speichern oder anderweitig zu verarbeiten, um seine Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, oder soweit dies von Averna ausdrücklich schriftlich gestattet wurde; (ii) angemessene und geeignete administrative, technische und organisatorische Maßnahmen und Schutzvorkehrungen zu treffen, um die Sicherheit, Integrität und Vertraulichkeit der Daten zu wahren und zu schützen, die mit den anwendbaren Industriestandards wie ISO/IEC 27001 oder IEC 62443 und den anwendbaren Gesetzen in Bezug auf den Datenschutz im Einklang stehen; und (iii) alle Infrastrukturen, Systeme, Dienstleistungen, Produkte oder Plattformen, die vom Lieferanten für den Zugriff auf, die Erfassung, die Speicherung oder die sonstige Verarbeitung von Daten, einschließlich der im Auftrag von Averna von Dritten gesammelten Daten, verwendet werden, in Übereinstimmung mit den branchenweit anerkannten Sicherheitsanforderungen und unter Einhaltung der anwendbaren Gesetze zu entwickeln, zu pflegen und zu betreiben. Der Lieferant unterhält einen angemessenen und branchenüblichen Plan zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs, um die Lieferung von Waren und/oder Dienstleistungen zu gewährleisten, unter Berücksichtigung von Daten- und Cybersicherheitsrisiken, die in seinen umfassenden Risikoanalysen, Notfallplänen und Lösungen für seine kontinuierliche Lieferung und seinen Betrieb enthalten sind. Der Lieferant ist verpflichtet, Averna unverzüglich und detailliert zu benachrichtigen, wenn er einen bestätigten oder begründeten Verdacht auf Missbrauch, Kompromittierung oder unbefugten Zugriff, Zerstörung, Verlust, Änderung, Erwerb oder Offenlegung von Daten, eine Sicherheitsverletzung oder eine vermutete Schwachstelle in den IT-Systemen oder im Netzwerk des Lieferanten oder in Bezug auf den Lieferanten feststellt („Sicherheitsvorfall“): Unverzügliche Schritte zur Untersuchung, Eindämmung und Behebung eines Sicherheitsvorfalls zu unternehmen und mit Averna bei allen nachfolgenden Untersuchungen und Reaktionen im Zusammenhang mit den IT-Systemen oder Netzwerken des Lieferanten oder in Bezug auf die Lieferung zu kooperieren und die Durchführung dieser Aktivitäten in Übereinstimmung mit den anwendbaren Gesetzen zu belegen.
  18. Einhaltung von Exportkontrollgesetzen. Der Lieferant verpflichtet sich, alle anwendbaren Gesetze und Vorschriften zur Export- und Reexportkontrolle einzuhalten. Der Lieferant verpflichtet sich, weder direkt noch indirekt Software, Quellencode oder Technologie (einschließlich der daraus abgeleiteten oder darauf basierenden Produkte) an ein Land (oder einen einzelnen Staatsangehörigen) zu verkaufen, zu exportieren, zu reexportieren, zu übertragen, umzuleiten oder anderweitig zu veräußern, das Antiterrorkontrollen, Sanktionen oder einem Embargo unterliegt, oder an eine andere Person, Einrichtung oder einen Bestimmungsort, der durch die Gesetze oder Vorschriften der Vereinigten Staaten verboten ist. Der Lieferant wird mit Averna zusammenarbeiten, falls Averna eine Exportklassifizierung oder damit zusammenhängende Informationen benötigt, um den anwendbaren Gesetzen zu entsprechen.
  19. Der Lieferant hält Averna, seine verbundenen Unternehmen und deren jeweilige Direktoren, leitenden Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter, Gesellschafter, Kunden, Nachfolger und zulässige Rechtsnachfolger (zusammen die „freigestellten Parteien“) schadlos von und gegen alle Verluste, Schäden, Haftungen, Klagen, Urteile, Kosten und Ausgaben (einschließlich, aber nicht beschränkt auf angemessene Anwalts- und andere professionelle Gebühren und andere Prozesskosten), die die freigestellten Parteien erleiden, ihnen entstehen oder gegen sie geltend gemacht werden, basierend auf oder im Zusammenhang mit: (i) Ungenauigkeiten oder Falschdarstellungen des Lieferanten; (ii) Verletzung der Gewährleistung oder von Bestimmungen der Bestellung oder Nichterfüllung von Verpflichtungen, die der Lieferant gemäß dieser Vereinbarung einzuhalten hat; (iii) Verletzung oder angebliche Verletzung von geistigen Eigentumsrechten Dritter durch die Waren und/oder Dienstleistungen; (iv) Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten des Lieferanten oder seiner Angestellten oder Auftragnehmer; (v) Personenschäden, einschließlich Todesfällen, oder Sachschäden, die einem Dritten durch eine Handlung oder Unterlassung des Lieferanten oder seiner Angestellten oder Auftragnehmer bei der Erfüllung des Vertrages entstehen, oder (v) die Nichteinhaltung anwendbarer Gesetze, Vorschriften oder Regeln durch den Lieferanten bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag.
  20. Versicherung: Der Lieferant muss über ausreichende Versicherungspolicen verfügen, die seine potenzielle Haftung im Rahmen der Vereinbarung abdecken, einschließlich, aber nicht beschränkt auf eine Haftpflichtversicherung für alle Risiken, eine Produkthaftpflichtversicherung und eine Berufshaftpflichtversicherung. Auf Anfrage wird der Lieferant Averna einen Nachweis über die Angemessenheit dieser Versicherungen vorlegen.
  21. Kündigung: Averna kann nicht ausgelieferte Bestellungen jederzeit ganz oder teilweise stornieren oder die Vereinbarung aus irgendeinem Grund kündigen, indem sie den Lieferanten (auf elektronischem Wege) benachrichtigt, ohne dafür zu haften. Die Kündigung entbindet Averna nicht von ihren Zahlungsverpflichtungen für Waren und/oder Dienstleistungen, die vor der Kündigung geliefert wurden. Wenn Averna den Vertrag wegen Nichterfüllung kündigt, z. B. wegen Verletzung der Gewährleistung oder der Vereinbarung durch den Lieferanten, oder wenn der Lieferant zahlungsunfähig wird, einen Konkursantrag stellt oder ein Konkurs-, Zwangsverwaltungs-, Reorganisations- oder Abtretungsverfahren zugunsten der Gläubiger gegen ihn eingeleitet wird oder wurde, haftet der Lieferant gegenüber Averna für den Schaden, der Averna aufgrund der Nichterfüllung entstanden ist, die zur Kündigung geführt hat. Die Kündigung der Vereinbarung lässt alle anderen Rechte und Rechtsmittel im Rahmen der Vereinbarung unbeschadet.
  22. Rückgabe von Waren und/oder Dienstleistungen: Bei nicht kundenspezifischen Waren kann Averna Waren, die nicht rechtzeitig geliefert wurden oder die über ihren Bedarf hinausgehen, ohne Vertragsstrafe zurücksenden, wenn die Rücksendung innerhalb von 30 Tagen nach dem Empfangsdatum erfolgt. Waren können nach Ablauf dieser Frist zurückgegeben werden, unterliegen jedoch einer angemessenen Wiedereinlagerungsgebühr, die von den Parteien einvernehmlich festgelegt wird und 15 % nicht überschreiten darf. Alle Waren, die im Falle einer Verletzung der Gewährleistung oder dieser Vereinbarung zurückgesandt werden, gehen zu Lasten des Lieferanten.
  23. Günstigste Bedingungen: Bietet der Lieferant einem anderen Unternehmen für ähnliche Waren und/oder Dienstleistungen günstigere Bedingungen an, so wird der Lieferant Averna gleichzeitig dieselben oder bessere Bedingungen gewähren, und diese Vereinbarung gilt als geändert, um diese Bedingungen zu erfüllen. Alle Beträge, die unter Verstoß gegen diese Bestimmung zu viel berechnet wurden, werden Averna zurückerstattet oder gutgeschrieben.
  24. Prüfung/Audit: Averna ist berechtigt, während der Geschäftszeiten mit einer Vorankündigung von mindestens 2 Tagen alle Rohstoffe, Herstellungsverfahren, Verpackungs-, Dosierungs-, Aufzeichnungs- oder Transporteinrichtungen oder Kraftfahrzeuge, die bei der Gestaltung, Herstellung, Handhabung, Verpackung oder dem Transport der Waren und/oder Dienstleistungen verwendet werden, zu inspizieren und die Aufzeichnungen des Lieferanten zu prüfen, um die Einhaltung dieser Vereinbarung zu überprüfen.
  25. Forderungsverzicht: Wenn Averna es zu irgendeinem Zeitpunkt unterlässt, die strikte oder rechtzeitige Einhaltung einer Bestimmung dieser Vereinbarung durchzusetzen oder zu verlangen, so hat dies keinerlei Auswirkungen auf die betreffende Bestimmung oder auf das Recht von Averna, von den Rechtsmitteln Gebrauch zu machen, die ihr bei einem Verstoß gegen eine Bestimmung zustehen.
  26. Anwendbares Recht: Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf findet keine Anwendung auf diese Vereinbarung oder auf Waren oder Dienstleistungen, die im Rahmen dieser Vereinbarung verkauft werden. Diese Vereinbarung unterliegt den Gesetzen des Staates oder Landes, in dem Averna registriert ist, und wird nach diesen Gesetzen ausgelegt und durchgesetzt, ohne Bezugnahme auf irgendwelche Rechtswahlregeln oder -prinzipien, die andernfalls die Anwendung der Gesetze eines anderen Staates oder Landes vorschreiben würden. Die Parteien wählen als ausschließlichen Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag und stimmen unwiderruflich der ausschließlichen Zuständigkeit und dem Gerichtsstand der Gerichte des Staates und Landes zu, in dem Averna gemäß der folgenden Tabelle registriert ist: 

Sitz der Averna-Geschäftseinheit, die diese Vereinbarung geschlossen hat

Anwendbares Recht

Ausschließliche Zuständigkeit von Gerichten

Averna Technologies Inc. / Averna Hardware Systems Inc

Quebec, Kanada

Montreal, Quebec, Kanada

Averna Test Systems Inc.

North Carolina, USA

Charlotte, NC, USA

Averna NV

Belgien

Hasselt, Belgien

Averna BV

Die Niederlande

Arnhem, Niederlande

Averna GmbH

Deutschland

Landau, Deutschland

Averna SP Zoo

Polen

Breslau, Polen

Averna Guadalajara
SA de CV

Mexiko

Guadalajara, Mexiko

  1. Keine Rechteabtretung: Der Lieferant darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Averna keine seiner Rechte oder Pflichten aus dieser Vereinbarung abtreten, übertragen, delegieren oder untervergeben. Keine Abtretung oder Delegation entbindet den Lieferanten von seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag.
  2. Höhere Gewalt: Keine der Parteien gerät in Verzug, wenn die Nichterfüllung einer Verpflichtung aus diesem Vertrag ausschließlich auf ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen ist. Die verspätete Partei ist für die Dauer des Ereignisses höherer Gewalt von der Erfüllungsfrist befreit. Averna kann die Bestellung jedoch kündigen, wenn der Lieferant keine Abhilfe oder Lösung für die Situation bietet oder wenn das Ereignis höherer Gewalt länger als dreißig (30) Tage andauert. „Ereignisse höherer Gewalt“ sind Ereignisse, die unvorhersehbar und unvermeidbar sind, außerhalb der Kontrolle der Parteien liegen und die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen unmöglich machen. Probleme in der Lieferkette gelten nicht als Ereignis höherer Gewalt.
  3. Salvatorische Klausel: Sollte ein Teil der Vereinbarung ungültig, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar sein, bleibt der Rest der Vereinbarung in Kraft. Sollte der Auftrag ohne die unwirksamen/ungültigen Bestimmungen nicht durchgeführt werden können, verpflichten sich die Parteien, diese durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck des Auftrags am nächsten kommt.

02/2022